Zwar bringt der Einsatz von Baustellenkameras viele Vorteile, doch spätestens mit Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) zum 25.05.2018 gilt es Einiges zu beachten, damit die Überwachung auch eine rechtskonforme Basis hat. Unser Gastautor Marcel Wetzel informiert in diesem Artikel ausführlich über Videoüberwachung und deren rechtliche Grundlagen.

Über unseren Gastautor

Rechtsanwalt Marcel Wetzel beschäftigte sich schon früh mit dem Schutz von Daten und konnte sein Wissen im Rahmen seiner Tätigkeit in den Wissenschaftlichen Diensten des Bundestages vertiefen. Mittlerweile ist er als Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter für diverse mittelständische Unternehmen tätig, berät Unternehmen aber auch in anderen relevanten Fragestellungen, vornehmlich auf den Gebieten des IT-und Vertragsrechts, bildet zukünftige Datenschutzbeauftragte aus, veranstaltet Workshops und geht seiner Tätigkeit als Referent nach.

Videoüberwachung – Rechtliche Grundlagen

Die Videoüberwachung, bzw. die Verarbeitung von Videoüberwachungsdaten, lässt sich in den meisten Fällen, sofern es sich nicht um die Erfüllung gesetzlicher Pflichten handelt, auf das so genannte „berechtigte Interesse“ nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO stützen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Videoüberwachung grundsätzlich erlaubt ist. Zur datenschutzkonformen Verarbeitung aufgrund eines berechtigten Interesses ist zuvor immer eine Abwägung durchzuführen, in der die Interessen der Betroffenen, z. B. der Kunden oder Angestellten, den Interessen des Verantwortlichen, z. B. des Unternehmens, gegenübergestellt und abgewogen werden. Nur dann, wenn die Interessen des Verantwortlichen überwiegen, ist eine Videoüberwachung zulässig. In den meisten Fällen ist der Zweck der Überwachung der Schutz des Eigentums vor Diebstahl und Vandalismus oder der Schutz von Personen. Trotzdem ist auch hier eine Interessenabwägung durchzuführen und die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu prüfen. Sofern eine Videoüberwachung rechtmäßig ist und durchgeführt wird, so ist über diese Überwachung ausreichend zu informieren. Hierzu sollten Hinweisschilder, welche ein Kamerasymbol enthalten sowie den Anforderungen der Informationspflichten gem. Art. 13 Abs. 1 DSGVO genügen, in den überwachten Bereichen aufgehängt werden. Die Hinweisschilder sollten so angebracht sein, dass aufgenommene Personen vor dem Betreten eines überwachten Bereiches Kenntnis von diesen Schildern nehmen können. Die Informationspflichten nach Art. 13 Abs. 1 DSGVO beinhalten im Wesentlichen folgende Angaben:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie des gesetzlichen Vertreters
  • Gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten
  • Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung
  • Beschreibung der berechtigten Interessen
  • Gegebenenfalls Empfänger oder Kategorien von Empfänger der Daten
  • Gegebenenfalls Absicht der Übermittlung in Drittländer außerhalb der EU und des EWR

Zusätzlich zu der durchzuführenden Interessenabwägung ist vor Inbetriebnahme der Überwachungskameras eine Datenschutz-Folgenabschätzung gem. Art. 35 DSGVO vorzunehmen. Diese beinhaltet:

  • eine systematische Beschreibung der geplanten Verarbeitungsvorgänge und der Zwecke der Verarbeitung, ggf. einschließlich der von dem Verantwortlichen verfolgten berechtigten Interessen,
  • eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Verarbeitungsvorgänge in Bezug auf den Zweck,
  • eine Bewertung der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie
  • eine Beschreibung der zur Bewältigung der Risiken geplanten Abhilfemaßnahmen.

Bei der Durchführung dieser Datenschutz-Folgenabschätzung sollte der Datenschutzbeauftragte, sofern ein solcher benannt ist, unterstützend zur Seite stehen.

Welche Bereiche dürfen überwacht werden?

Ein Unternehmen kann grundsätzlich sein Betriebsgelände überwachen, sofern es sich nicht um Aufenthaltsräume der Mitarbeiter für die Pause und zur Entspannung handelt. Hier überwiegen die Interessen der Betroffenen. Zudem ist eine direkte Überwachung von Arbeitsplätzen nicht gestattet, sofern kein konkreter Verdacht auf die Begehung von Straftaten besteht. Die einzige Alternative wäre hier eine Einwilligung des Betroffenen nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO in die Überwachung seines Arbeitsplatzes. Allerdings muss eine solche Einwilligung immer freiwillig erteilt werden. Die Freiwilligkeit im Angestelltenverhältnis nachzuweisen, ist jedoch oft sehr problematisch. Daher raten wir Ihnen von einer Videoüberwachung, gestützt auf die Einwilligung des Betroffenen, ab. Es ist grundsätzlich nicht gestattet, öffentliche Räume oder öffentliches Straßenland per Video zu überwachen. Für eine solche Überwachung benötigen Sie theoretisch eine ausdrückliche Einwilligung von sämtlichen auf dem öffentlichen Gelände befindlichen Personen, die gefilmt werden, bevor sie gefilmt werden. Dies ist in der Praxis natürlich nicht umsetzbar. Daher sollten sämtliche Überwachungskameras so ausgerichtet werden, dass sie keine öffentlichen Räume oder Straßen mitüberwachen. Sollte die Ausrichtung ohne Überwachung öffentlicher Plätze nicht möglich sein, so sind die nicht rechtmäßig überwachten Bereiche der Kamera unkenntlich zu machen bzw. auszublenden.

Veröffentlichung von Überwachungsvideos

Eine Veröffentlichung von Überwachungsvideos, auf denen natürliche Personen erkennbar sind, ist i. d. R. nicht gestattet. Sofern Sie Überwachungsvideos bspw. auf der Homepage posten möchten („Livestream“), ist eine ausdrückliche Einwilligung sämtlicher in dem Video befindlicher und erkennbarer Personen notwendig. Pragmatischer Lösungsansatz: Sofern sie alle Personen nicht wiederherstellbar unkenntlich machen (z.B. durch softwarebasierte Anonymisierungsautomatismen, wie die von der Aspekteins GmbH angebotene automatische Verpixelung), zählen die Videodaten nicht mehr als personenbezogen und können somit veröffentlicht werden.

Die Personen auf dem Bild wurden mittels eines speziellen Filters automatisch anonymisiert.

Speicherdauer

Die Aufnahmen der Videokameras dürfen i. d. R. max. für 72 Stunden gespeichert und müssen anschließend gelöscht werden. Sollten Sie eine längere Speicherung der Videodaten anstreben, so sollte dies nur unter Voraussetzung von guten Gründen und dem Nachweis der Erforderlichkeit erfolgen. Ob diese längere Speicherung anschließend gesetzeskonform ist, wird, wenn nötig, ggf. durch die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden oder sogar vor Gericht entschieden werden müssen.

Langzeit Zeitraffer Fotografie vs. Videoüberwachung

Bisher haben wir nur die Überwachung per Video betrachtet, möchten uns nun jedoch der Langzeit Zeitraffer Fotografie zuwenden. Hier werden Fotoaufnahmen in gewissen Zeitabständen aufgenommen, um sie später als „beschleunigtes“ Video abzuspielen. Der Vorteil ist, dass Dinge mit einem langen Zeitablauf, in kurzer Zeit wiedergegeben werden können. 

Bei dieser Zeitraffer Fotographie besteht datenschutzrechtlich allerdings kein Unterschied zur Videoüberwachung. Auch hier ist es nicht gestattet Fotoaufnahmen zu tätigen, sofern die Verarbeitung nicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f) rechtmäßig ist und somit eine Interessenabwägung durchgeführt wurde, bei der die Interessen des Verantwortlichen gegenüber den Interessen der Betroffenen überwiegen.

Ist dies der Fall und die Verarbeitung somit datenschutzkonform, so gilt auch hier i. d. R. eine Speicherdauer von maximal 72 Stunden. Da Langzeit Zeitraffer-Aufnahmen allerdings meist für Zwecke der Dokumentation und Aufzeichnung des Baus von Gebäuden genutzt werden, so ist meist eine dauerhafte Speicherung der Aufnahmen nötig. 

Um diese dauerhafte Speicherung zu ermöglichen, ist die Unkenntlichmachung oder sogar Entfernung von betroffenen Personen eine sinnvolle Möglichkeit. Denn sobald die auf den Aufnahmen befindlichen Personen nicht mehr identifiziert werden können, gelten die aufgenommenen Bilder nicht mehr als personenbezogene, der Datenschutz-Grundverordnung unterliegende, Daten.

Zu den verschiedenen Möglichkeiten bzw. Lösungen zur Unkenntlichmachung von betroffenen Personen finden Sie in unserem Artikel DSGVO-konforme Zeitraffer mit Baustellen-Webcams – Anonymisierung von Personen auf den Bildern weiterführende Informationen.

Fazit

Ob eine Videoüberwachung bzw. Langzeit-Zeitraffer Fotografie respektive Baustellendokumentation gesetzeskonform ist, lässt sich nicht immer einfach beantworten und eine diesbezügliche Einschätzung grundsätzlich nicht verallgemeinern. Die Rechtmäßigkeit ist stets durch Einzelfallentscheidungen mittels Interessenabwägung zu bewerten. Hierbei ist Vorsicht geboten, da bei Verstößen gegen die Rechte der Betroffenen, wie u. a. dem Recht auf Informationen bei Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 13 DSGVO) sowie dem Recht am eigenen Bild (§§22ff. KunstUrhG), hohe Bußgelder oder Abmahnungen folgen können. Zudem kann die Geschäftsführung eines Unternehmens bei Datenschutzverstößen, grundsätzlich unabhängig von der Gesellschaftsform, auch privat haftend gemacht werden.

Über die Rechtsanwaltskanzlei Wetzel

Wir sind eine bundesweit tätige Rechtsanwaltskanzlei mit Hauptsitz in Berlin und haben uns in unserer Beratungspraxis insbesondere auf die Gebiete des Datenschutz-, IT- & Vertragsrechts spezialisiert. Hierbei legen wir besonderen Wert auf praxisnahe Lösungen. Daneben sind wir als Autoren und Dozenten tätig und vermitteln somit verständlich jegliche Sachverhalte für den juristischen Laien. Wir beraten Unternehmen sowohl bundesweit als auch international vorwiegend zu Fragen aus dem Bereich des Datenschutz- und IT-Rechts und stellen den betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Wir helfen beispielsweise bei Marken- und Patentanmeldungen, der Durchführung von Marketingmaßnahmen oder prüfen Webseiten auf Abmahnsicherheit. Zudem erstellen wir für unsere Mandanten maßgeschneiderte Verträge, prüfen solche und setzen bei Bedarf für Sie Ihre Rechte durch. Obwohl wir eine moderne Kanzlei sind, die die besonderen Umstände jedes Einzelfalls berücksichtigt und deshalb auch gerne direkt zum Mandanten kommt, finden Sie uns natürlich auch – klassisch – in unseren Kanzleiräumen im Berliner Westend, wo wir uns bei einem Termin mit Ihnen gerne die Zeit nehmen Ihr Anliegen zu besprechen. Sollten Sie Fragen zum Thema Datenschutz haben oder einen Datenschutzbeauftragten benötigen, so können Sie uns gerne unter folgenden Kontaktdaten per E-Mail oder Telefon erreichen:

Rechtsanwaltskanzlei Wetzel, Theodor-Heuss-Platz 4, 14052 Berlin, Telefon: 030/89566160, Email: mail@wetzel.berlin

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