Am  25.5.2018 trat für die EU eine neue Datenschutz-Grundverordnung (kurz: DSGVO, engl. „General Data Protection Regulation“, GDPR) in Kraft. Die neuen Bestimmungen sollen Menschen mehr Kontrolle über ihre digitalen Daten geben – bringen für die Urheber von Foto- und Filmaufnahmen  jedoch jede Menge neue Pflichten mit sich und sorgen für viele Fragen. Wir informieren Sie hier über die wichtigsten Probleme und deren Lösungen.

Die Verunsicherung ist groß: Wie bringt man sich nach dem Inkrafttreten der DSGVO beim Anfertigen und der Verarbeitung von Foto- und Filmmaterial rechtlich auf die sichere Seite? Denn schließlich enthalten viele dieser Aufnahmen personenbezogene Daten, also Informationen, die zur Identifikation einer natürlichen Person ausreichen. Dabei handelt es sich nicht nur um Gesichter, sondern auch um Autokennzeichen, Wohnadressen oder auch nur Körperteile – sofern sie zur Identifikation genügen. Bisher bestimmte das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), dass unter bestimmten Umständen andere Gesetze vorrangig sind, der Datenschutz also zurücktreten muss, wenn höhere Interessen im Vordergrund stehen. Ein solcher Fall ist etwa das „Recht am eigenen Bild“ nach dem Kunsturheberrechtsgesetz (KUG) und damit verbunden die Frage, ob Abbildungen einer Person mit oder ohne deren Einwilligung verbreitet werden dürfen. Wenn es sich dabei z. B. um ein „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ handelt und damit ein überwiegendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, ist keine Einwilligung erforderlich. Dies gilt heute nicht mehr pauschal. Zwar sieht die EU-Verordnung vor, dass die Mitgliedsstaaten für einen Ausgleich zwischen Datenschutz und Meinungs- sowie Informationsfreiheit schaffen und dementsprechende Regelungen treffen können, jedoch wurde dies bisher nur in Ansätzen umgesetzt. Eine Ausnahme, die auch jetzt greift, ist das sogenannte Medienprivileg: Journalistische Recherche sowie das Publizieren von redaktionellen Inhalten in Presse und Rundfunk sind auch weiterhin vom Datenschutzrecht ausgenommen, was auch vom Oberlandesgericht Köln bestätigt wurde.

Der Anwendungsbereich der DSGVO

Die neue Datenschutz-Grundverordnung löst das bisherige Bundesdatenschutzgesetz ab, d. h. ihre Regeln gelten nun vor dem KUG. Außerhalb des o. g. Medienprivilegs muss die DSGVO im Grunde bei jeder Aufnahme beachtet werden. Bisher war es auch so, dass Personen, die in einem Video oder auf einem Foto nicht als Person erkennbar waren, nicht um eine Einwilligung gebeten werden mussten (z. B. bei einer Menschenmenge während eines größeren Events). Nun ist allerdings davon auszugehen, dass bereits die Aufnahme selbst (spätestens aber das Hochladen auf eine Website) eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten darstellt, die einer Zustimmung unterworfen wäre.  

Die Einwilligung des Abgebildeten

Ist eine Zustimmung vorhanden, ist dies in solchen Fällen natürlich zunächst von Vorteil. Allerdings kommt es dabei auch darauf an, in welcher Form diese vorliegt. Eine einfache datenschutzrechtliche Einwilligung ist praktisch wertlos, denn sie ist (auch später noch) frei widerruflich. In vielen Fällen wäre es aber verheerend, wenn eine abgebildete Person jederzeit die Nutzung von bestimmten Aufnahmen stoppen könnte. Hier bietet sich oft ein Vertrag an, dessen Erfüllung die Verarbeitung der Daten beinhaltet. Ein Vertrag kann nach§ 314 BGB auch nur aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Foto- und Videoaufnahmen auf Veranstaltungen

Was aber, wenn weder eine Einwilligung noch ein Vertrag möglich sind, beispielsweise bei Aufnahmen auf größeren Veranstaltungen? Hier eine vertragliche Vereinbarung mit jeder Person zu treffen, ist schlichtweg unmöglich. In solch einem Fall erfolgt dann eine Interessenabwägung, bei der im Idealfall klar nachgewiesen werden kann, dass eine Datenverarbeitung erforderlich ist, um berechtigte Interessen zu wahren, welche dann schwerer wiegen als die Interessen der Abgebildeten. Eine pauschale Richtlinie gibt es hier allerdings nicht und es wird dabei auch immer im Einzelfall geklärt werden müssen, was nun zur Anwendung kommt – in den meisten Fälle würde es aber hier auf das bisherige KUG hinauslaufen. 

Archivmaterial ebenso betroffen

Soweit  ältere Foto- und Videoaufnahmen gespeichert sind, bereits publiziert wurden oder in sonstiger Art und Weise genutzt werden, greift die DSGVO. Besitzer und Verwalter von Foto- und Video-Archiven müssen ihren Bestand genau prüfen, wie hier in der Vergangenheit gearbeitet wurde. Eine nach altem Recht korrekte Einwilligung hat dann zwar noch Bestand, dennoch sollte die Gültigkeit notfalls anwaltlich auf Rechtskonformität überprüft werden lassen, will man das Material in der bestehenden Form weiterverwenden. Falls keine ausreichende Einwilligung vorliegt, muss dies beim Abgelichteten nachgeholt werden.

Die Lösung: Automatisierte Anonymisierung von vorhandenem Bildmaterial

Ist das nachträgliche Einholen von schriftlichen Vereinbarungen aus verschiedenen Gründen unmöglich oder nicht praktikabel, bietet sich allerdings noch eine weitere Option: Mit Hilfe künstlicher Intelligenz können auch große Foto- und Videoarchive praktisch per Knopfdruck DSGVO-konform überarbeitet werden. Dies geschieht mittels sogenannter Convolutional Neural Networks, kurz CNNs. Durch sie können Objekte und Muster auf Bildern erkannt und ihnen eine Bedeutung zugeordnet werden. So ist es beispielsweise möglich, das ganze Bild einer oder mehrerer ausgewählter Kategorien zuzuordnen (sog. Klassifikationsmodell).

Bei unserer Lösung kommt allerdings die viel flexiblere Echtzeit-Objekterkennung zum Einsatz, bei der nach der Analyse die Objektklasse sowie deren exakte Position bestimmt wird – und das auch bei mehreren Objekten im selben Bild, nach oben sind hier keine Grenzen gesetzt.

Personenbezogene Daten erkennen und anonymisieren

Unsere cloudbasierten Service-Instanzen erlauben es, einzelne Objekte mit personenbezogenen Daten zu identifizieren und diese dann automatisiert so zu bearbeiten, dass keine Rückschlüsse mehr auf DSGVO-relevante Merkmale vorhanden sind. Alle solche Daten wie Personen, Nummernschilder oder Fahrzeuge können auf diese Weise durch Verpixelung oder durch Weichzeichnung unkenntlich gemacht werden – und das nicht nur bei Einzelbildern. Die Modifikation kann als Stapelbearbeitung vollständig und automatisch auf das gesamte Archiv angewandt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen ist es dann sogar möglich, personenbezogene Objekte komplett aus dem Bild oder Videomaterial zu retuschieren; dies ist z. B. bei Zeitraffersequenzen der Fall, die denselben Bildbereich, auf dem die Objekte zu finden sind, an einer anderen Stelle ohne diese Objekte zeigen. Diese „leere“ Stelle kann dann dazu genutzt werden, das entsprechende Objekt zu verdecken.  Im Übrigen können auch im Bild- oder Videomaterial enthaltene Metadaten mittels einer sogenannten Pseudonymisierung so verändert werden, dass die Feststellung der Identität der Betroffenen auszuschließen ist.

Das Format, in dem die archivierten Daten vorliegen, spielt dabei keine Rolle. Soweit das Archivmaterial digitalisiert zur Verfügung steht, ist eine Bearbeitung möglich.

Fazit

Fotografen, Filmemacher aber auch insbesondere Besitzer und Verwalter von digitalen Archiven müssen sich möglicherweise umstellen und einen nicht unerheblichen Mehraufwand in Kauf nehmen. Wer bei seinem Archiv sichergehen möchte, dass es rechtskonform ist, ist gut beraten, hier zu handeln.

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